SEO-Beratung – warum sie sinnvoll ist und was steuerlich zu beachten ist

Durch eine SEO-Beratung können Unternehmen ihre Internetpräsenzen besser bewerben und so mehr Menschen auf sich aufmerksam machen. Hierbei geht es vor allem darum, ein besseres Ranking in den bekanntesten Suchmaschinen zu erhalten.

SEO-Agentur beauftragen und Beratungskosten absetzen

Für alle Unternehmen, die das Internet für ihr Marketing oder als Verkaufsplattform nutzen, kann eine kompetente SEO-Beratung sinnvoll sein. Echte Experten von einer Agentur können dabei helfen, verschiedene Maßnahmen umzusetzen, damit die Firmenwebseite oder der Online-Shop weit oben in den Suchmaschinen platziert werden. Das beginnt mit einer Analyse der bestehenden Webseite und hört mit dem Umsetzen verschiedener Maßnahmen auf. Wichtig sind zum Beispiel die richtigen Keywords, eine hohe Ladegeschwindigkeit und relevante Inhalte, die von den Suchmaschinen auch als solche erkannt werden. Neben der Optimierung der offiziellen Unternehmenswebseite bietet sich eine SEO-Beratung auch für diverse Social-Media-Accounts an.

Eine SEO-Beratung zählt zu den Betriebsausgaben

Unternehmen, die eine SEO-Beratung in Anspruch nehmen, tun das in der Regel, um ihren Gewinn zu verbessern. Dementsprechend kann die Dienstleistung als Betriebsausgabe angegeben werden. Sie mindert also den Gewinn und somit die Steuerlast. Trotzdem sollte das vorher stets mit dem Steuerberater abgeklärt werden. Damit die Betriebsausgaben bei einer eventuellen Betriebsprüfung anerkannt werden, müssen die Belege gemäß den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt und archiviert werden.

Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteueranmeldung zurückholen

Während der Netto-Betrag als Betriebsausgabe gilt und den Gewinn mindert, können sich Unternehmen die geleistete Umsatzsteuer auf die Dienstleistung vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Dafür muss der jeweilige Betrag bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden. Er wird dann gemeinsam mit weiteren Vorsteuerbeträgen von der Umsatzsteuerzahllast abgezogen. Auch in diesem Fall ist es ratsam, den Steuerberater zu konsultieren. Gerade das Umsatzsteuergesetz ist sehr kompliziert. Vor allem ist darauf zu achten, dass die Vorsteuer für den jeweils richtigen Zeitraum angegeben wird. Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer. Sie müssen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, können sich dafür aber auch keine Vorsteuer zurückholen. Je nachdem, wie hoch die Ausgaben sind, kann es im Einzelfall von Vorteil sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu wechseln.

Rechnungen auf ihre Richtigkeit überprüfen

Damit der Vorsteuerabzug vom Finanzamt gewährt wird, sollten die Rechnungen des Dienstleisters korrekt gestellt worden sein. Deswegen sollten Unternehmen beim Rechnungseingang überprüfen, ob die folgenden Pflichtangaben enthalten sind:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Rechnungsdatum und Angabe des Leistungszeitpunktes
  • Beschreibung und Umfang der Dienstleistung
  • Angabe des Steuersatzes
  • Nettobetrag und Bruttobetrag