Rechnungsaussteller – und der leistende Unternehmer
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2019 – V R 47/16