Klage gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide – und später ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird gemäß der geltenden Vorschrift des § 68 FGO der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch für einen Umsatzsteuerjahresbescheid im Verhältnis zum Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid1.
Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist deshalb nunmehr die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides.
Dies gilt auch im Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO).
Gemäß § 127 FGO kann der BFH (insoweit) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen. Dies ist grundsätzlich geboten, es sei denn, der neue streitgegenständliche Bescheid enthält keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, weshalb die Entscheidung nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig sein kann2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2021 – XI R 30/20